Das EU-Parlament hat die aktuelle Kosmetikrichtlinie neu geordnet. Diese Verordnung tritt ab 01.Oktober 2012 in Kraft, dabei wird die Position des Zahnarztes erheblich gestärkt!

Aus Gründen des Patientenschutzes werden künftig die erste Anwendung und die Abgabe von Bleaching-Produkten mit einer Konzentration von bereits 0,1 Prozent bis 6 Prozent Wasserstoffperoxid grundsätzlich der Zahnarztpraxis unterliegen bzw. müssen unter professioneller Anleitung eines geschulten Behandlers erfolgen. Bleaching ist somit ausschließlich zur Sache der Zahnarztpraxis geworden, was positiv zu bewerten ist.

Im Rahmen des Home-Bleaching-Verfahrens kann das Bleaching-Präparat dem Verbraucher nach der ersten Anwendung für den verbleibenden Anwendungszyklus zuhause allerdings wie gewohnt überlassen werden. Diese Anordnung gilt für jeden neuen Anwendungszyklus.

Bisher waren Produkte zur Zahnaufhellung mit einer Konzentration bis zu 6% H2O2 frei am Markt erhältlich, z.B. in Drogerien. Dies wird künftig nicht mehr möglich sein. Produkte mit einer Wasserstoffperoxid-Konzentration von unter 0,1 Prozent sind weiterhin frei verkäuflich, wobei hier die Wirksamkeit anzuzweifeln ist.

Bleaching-Präparate mit einer Konzentration von über sechs Prozent H2O2 galten bereits vor der Neuregelung als Medizinprodukt und unterlagen daher in Distribution und Anwendung schon immer der Zahnarztpraxis.

Unser geschultes Praxis-Team berät Sie gerne bei allen weiteren Fragen.